BFH - Beschluss vom 21.06.2007
V B 10/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3602/02

BFH - Beschluss vom 21.06.2007 (V B 10/06) - DRsp Nr. 2007/16363

BFH, Beschluss vom 21.06.2007 - Aktenzeichen V B 10/06

DRsp Nr. 2007/16363

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt ein Einzelunternehmen. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung von Grundbesitz und Maschinen zum Laden- und Innenausbau.

Mit "Kaufvertrag" vom 12. Januar 2000 erwarb der Kläger von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter sein Vater und sein Bruder waren, deren gesamte Betriebs- und Geschäftsausstattung inklusive derjenigen Teile, die dem Kläger durch die GbR bereits zur Sicherung übereignet waren. Die GbR erteilte am 20. Januar 2000 eine Rechnung über netto ... DM zzgl. 16 v.H. Umsatzsteuer in Höhe von ... DM, gesamt ... DM. Nach Abzug von 2 v.H. Skonto zahlte der Kläger am gleichen Tage ... DM.

Die Betriebs- und Geschäftsausstattung vermietete der Kläger anschließend, nachdem er einen Teil --insbesondere den Fuhrpark-- veräußerte, an die W-GmbH, deren Alleingesellschafter er ist.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2000 machte der Kläger den in der Rechnung der GbR offen ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer geltend.

Mit Beschluss vom 1. März 2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR eröffnet.