BFH - Beschluss vom 21.06.2007
X B 84/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2811/04

BFH - Beschluss vom 21.06.2007 (X B 84/06) - DRsp Nr. 2007/14749

BFH, Beschluss vom 21.06.2007 - Aktenzeichen X B 84/06

DRsp Nr. 2007/14749

Gründe:

I. In dem vor dem Finanzgericht Köln (FG) geführten Klageverfahren 6 K 2811/04 hat das FG den Prozessbevollmächtigten der Kläger gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen unbefugter geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen mit Beschluss vom 10. März 2006 zurückgewiesen. Dagegen hat der zurückgewiesene Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen fristgerecht Beschwerde eingelegt, der das FG mit Beschluss vom 25. April 2006 nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des FG wird als unbegründet zurückgewiesen (§ 132 FGO). Das FG hat den Beschwerdeführer mit Recht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO als Bevollmächtigten zurückgewiesen, weil er nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt war (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 1999 XI R 31/98, BFH/NV 2000, 326, 327).

1. In der Sache folgt der erkennende Senat den rechtlichen Ausführungen des VII. Senats des BFH im Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02 (BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422), der ebenfalls den Beschwerdeführer betrifft.