BFH - Beschluss vom 21.06.2007
X B 98/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1912
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1454/06

BFH - Beschluss vom 21.06.2007 (X B 98/06) - DRsp Nr. 2007/14751

BFH, Beschluss vom 21.06.2007 - Aktenzeichen X B 98/06

DRsp Nr. 2007/14751

Gründe:

Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

Die Kläger rügen, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) leide an Verfahrensmängeln i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Zum einen seien die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen (§ 119 Nr. 4 FGO). Dies ergebe sich daraus, dass das FG lediglich die Kläger zur mündlichen Verhandlung geladen habe, nicht jedoch deren Prozessbevollmächtigten. Zum anderen habe das FG Beweisanträge der Kläger missachtet.

1. Der behauptete Verfahrensmangel der fehlenden ordnungsgemäßen Vertretung liegt nicht vor.