BFH - Beschluß vom 21.07.1998
XI S 9/98

BFH - Beschluß vom 21.07.1998 (XI S 9/98) - DRsp Nr. 1999/487

BFH, Beschluß vom 21.07.1998 - Aktenzeichen XI S 9/98

DRsp Nr. 1999/487

Gründe:

Der Senat hat die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen, weil der Kläger keiner der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) aufgeführten Berufsgruppen angehört. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger persönlich mit seinem Widerspruch. Er sei als Betriebswirt und Belastingadviseur zur Steuerberatung in der gesamten EU zugelassen. Die Revision sei zuzulassen oder die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.

Der Senat wertet den Widerspruch des Klägers gegen seinen formell und materiell in Rechtskraft erwachsenen Beschluß als Gegenvorstellung. Diese ist unzulässig.