Der Senat hat die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen, weil der Kläger keiner der in Art.
Der Senat wertet den Widerspruch des Klägers gegen seinen formell und materiell in Rechtskraft erwachsenen Beschluß als Gegenvorstellung. Diese ist unzulässig.
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