BFH - Beschluss vom 21.07.2004
I B 187/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 12 K 1932/02 AO - 26.8.2003,

BFH - Beschluss vom 21.07.2004 (I B 187/03) - DRsp Nr. 2004/18123

BFH, Beschluss vom 21.07.2004 - Aktenzeichen I B 187/03

DRsp Nr. 2004/18123

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) festgesetzte Körperschaftsteuer gemäß § 222 der Abgabenordnung (AO 1977) gestundet werden muss.

Die Klägerin ist eine GmbH. Anlässlich einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass die Klägerin Gewinn verdeckt an ihre Gesellschafter ausgeschüttet habe. Die auf dieser Basis erlassenen Körperschaftsteuerbescheide hat die Klägerin mit der Klage angefochten; das Klageverfahren ist nach Aktenlage noch anhängig.

Im Anschluss an die Betriebsprüfung stellte die Klägerin ihren Gesellschaftern Steuerbescheinigungen aus, in denen die streitigen verdeckten Gewinnausschüttungen berücksichtigt sind. Die Gesellschafter traten ihrerseits die ihnen zustehenden Ansprüche aus der Anrechnung von Körperschaftsteuer an die Klägerin ab. Das für sie zuständige Finanzamt änderte jedoch die Steuerbescheide für die Gesellschafter nicht, da es davon ausging, dass zunächst der Ausgang des von der Klägerin geführten Klageverfahrens abzuwarten sei.