BFH - Beschluss vom 21.07.2011
V B 102/10
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4066/09

BFH - Beschluss vom 21.07.2011 (V B 102/10) - DRsp Nr. 2011/16378

BFH, Beschluss vom 21.07.2011 - Aktenzeichen V B 102/10

DRsp Nr. 2011/16378

Gründe

Die Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem es die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines PKW nach Italien versagt hat, ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zur Klärung der Rechtsfragen zuzulassen, ob "es einer ausdrücklichen Bevollmächtigung (des Abholers durch den Leistungsempfänger) bzgl. der Abgabe der Versicherung i.S.d. § 17a Abs. 2 Nr. 4 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) für Zwecke des Belegnachweises vor dem Hintergrund des § 6a Abs. 4 UStG bedarf" und ob "die Bevollmächtigung zur Abholung auch die Bevollmächtigung zur Versicherung i.S. des § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV umfasst und welche Anforderungen an den Wortlaut und die Korrespondenz der Abholvollmacht und der Ausfuhrbestätigung im Hinblick auf die Person des Ausführenden bzw. Bevollmächtigten zu stellen sind, um den Buch- und Belegnachweis für Zwecke der Erlangung des Vertrauensschutzes i.S. des § 6a Abs. 4 S.1 UStG zu genügen", denn diese Fragen stellen sich im Streitfall nicht bzw. sind eindeutig zu beantworten:

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