BFH - Beschluß vom 21.08.1998
XI B 2/98

BFH - Beschluß vom 21.08.1998 (XI B 2/98) - DRsp Nr. 1999/486

BFH, Beschluß vom 21.08.1998 - Aktenzeichen XI B 2/98

DRsp Nr. 1999/486

Gründe:

Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung liegen nicht vor.

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von den Klägern als grundsätzlich bezeichnete Frage kann unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet werden; bei der Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) kommt es allein darauf an, ob Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen.