Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung liegen nicht vor.
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von den Klägern als grundsätzlich bezeichnete Frage kann unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet werden; bei der Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (
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