BFH - Beschluß vom 21.08.2001
IV B 141/01

BFH - Beschluß vom 21.08.2001 (IV B 141/01) - DRsp Nr. 2001/15999

BFH, Beschluß vom 21.08.2001 - Aktenzeichen IV B 141/01

DRsp Nr. 2001/15999

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat den Beschwerdeführer mit Schreiben des Einzelrichters vom 20. Juni 2001 gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Prozessbevollmächtigten der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung führte das FG aus, der Beschwerdeführer zähle nicht zu dem in § 3 Nr. 1 sowie § 4 Nrn. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) abschließend aufgeführten Personenkreis, der zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Er werde daher als Bevollmächtigter aus dem Prozessregister gestrichen. Eine Rechsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht.

Mit seiner als "Rechtsbehelf" bezeichneten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die FGO sei am 28. März 2001 geändert worden. Es handele sich zum einen um ein laufendes Verfahren; zum anderen besitze er als Kanzleiinhaber die Vollzulassung und sei daher ein Rechtsanwälten gleichgestelltes Mitglied der Rechtsanwaltskammer.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss des FG aufzuheben.

Die Beschwerde ist unzulässig.