BFH - Beschluß vom 21.08.2001
IX B 52/01

BFH - Beschluß vom 21.08.2001 (IX B 52/01) - DRsp Nr. 2001/15955

BFH, Beschluß vom 21.08.2001 - Aktenzeichen IX B 52/01

DRsp Nr. 2001/15955

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren im Dezember 1997 eine Eigentumswohnung, die noch bewohnt war und in die er selbst erst im Laufe des Jahres 1998 einzog. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die beantragte Eigenheimzulage nur für die Jahre 1998 bis 2004 fest, weil der Kläger die Wohnung zwar 1997 angeschafft, aber erst ab 1998 zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe.

Die Klage, mit der der Kläger die Festsetzung der Eigenheimzulage für die Jahre 1998 bis 2005 begehrte, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, der Beginn des Förderungszeitraums knüpfe gemäß § 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) an die Anschaffung oder Fertigstellung an, während für die einzelnen Jahre des Förderungszeitraums der Anspruch auf Eigenheimzulage nach § 4 EigZulG nur entstehe, wenn der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutze.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der (). Die Vorentscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Die Auslegung des FG widerspreche dem Gesetzessinn, weil ihm die Ausschöpfung des achtjährigen Förderungszeitraums durch die Terminierung des Zuschlags im Versteigerungsverfahren versagt werde.