BFH - Beschluß vom 21.08.2001
VII S 14/01

BFH - Beschluß vom 21.08.2001 (VII S 14/01) - DRsp Nr. 2001/15863

BFH, Beschluß vom 21.08.2001 - Aktenzeichen VII S 14/01

DRsp Nr. 2001/15863

Gründe:

Der Antrag des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids vom 22. April 1993 und der Einspruchsentscheidung in Höhe von 55 506 DM wird abgelehnt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Senat ist als Gericht der Hauptsache befugt, über den gestellten Antrag zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Finanzgerichts (FG) war jedenfalls entfallen, nachdem es der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 21. September 2000 4 K 1689/00 nicht abgeholfen hatte (vgl. dazu Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rz. 125, m.w.N.).