BFH - Beschluss vom 21.08.2007
I B 116/07

BFH - Beschluss vom 21.08.2007 (I B 116/07) - DRsp Nr. 2007/18728

BFH, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen I B 116/07 - Aktenzeichen I B 117/07 - Aktenzeichen I B 118/07 - Aktenzeichen I B 119/07 - Aktenzeichen I B 120/07 - Aktenzeichen I B 121/07 - Aktenzeichen I B 122/07

DRsp Nr. 2007/18728

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat sich durch mit "Beschwerde" überschriebenen Schriftsätzen ihres prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts an das Finanzgericht (FG) gegen Kostenrechnungen der Gerichtskasse des FG hinsichtlich verschiedener finanzgerichtlicher Verfahren gewandt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die betreffenden Verfahren seien ohne von ihr gestellte Anträge in Gang gesetzt worden.

Das FG hat den Beschwerden nicht abgeholfen, weil gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz allein die Erinnerung, nicht aber die Beschwerde statthaft sei. Von einer Umdeutung hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2006 VII B 289/06 (juris) abgesehen. Danach könne die als Beschwerde bezeichnete Eingabe regelmäßig nicht in einen anderen Rechtsbehelf umgedeutet werden, wenn sie von einem rechtskundig vertretenen Beteiligten abgegeben worden sei. Hinzu komme, dass sich die Klägerin in anderen Verfahren ausdrücklich gegen eine vom FG vorgenommene Umdeutung unzulässiger Rechtsmittel gewandt habe.

II. Der Senat hat die Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.