BFH - Beschluss vom 21.08.2007
I B 78/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 94/05

BFH - Beschluss vom 21.08.2007 (I B 78/07) - DRsp Nr. 2007/19414

BFH, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen I B 78/07

DRsp Nr. 2007/19414

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg die Berichtigung des Sitzungsprotokolls beantragt, weil ihrer Darstellung nach eine Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit einem Beweisantrag unrichtig bzw. unvollständig protokolliert worden sei. Der Vorsitzende Richter, der das Protokoll unterzeichnet hatte, hat die Berichtigung u.a. mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Erklärung des Prozessbevollmächtigten sei ihm nicht erinnerlich. Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat er nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung des Sitzungsprotokolls ist unzulässig.