BFH - Beschluss vom 21.08.2007
II K 1/07

BFH - Beschluss vom 21.08.2007 (II K 1/07) - DRsp Nr. 2007/19044

BFH, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen II K 1/07

DRsp Nr. 2007/19044

Gründe:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2006 in dem Verfahren II B 27/06 die Beschwerde des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 22. Februar 2006 4 K 163/06 als unzulässig verworfen. Das FG hatte die Klage des Klägers im zweiten Rechtsgang als unzulässig abgewiesen, weil die Klagefrist nicht gewahrt worden sei. Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hatte der Kläger geltend gemacht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage zu, zu wessen Lasten es gehe, wenn bei einer mit einfacher Post übersandten Einspruchsentscheidung weder das Datum der Absendung noch das des Zugangs zu ermitteln sei. Darüber hinaus hielt er eine Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts dahingehend für erforderlich, dass Einspruchsentscheidungen wegen ihrer Bedeutung für den Anlauf der Klagefrist förmlich zugestellt werden müssten.