BFH - Beschluss vom 21.08.2007
VII B 247/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 75
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 300/05

BFH - Beschluss vom 21.08.2007 (VII B 247/06) - DRsp Nr. 2007/21166

BFH, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen VII B 247/06

DRsp Nr. 2007/21166

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist gemeinsam mit seinem Bruder Gesellschafter einer GbR, die einen Handel betreibt. Zur ideellen Hälfte ist er Eigentümer eines im Grundbuch von ... eingetragenen Grundstücks. Mit Schreiben vom ... beantragte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beim Amtsgericht wegen vollstreckbarer Abgabenrückstände des Klägers die Eintragung einer Sicherungshypothek zu Lasten des Miteigentumsanteils des Klägers an dem genannten Grundstück.

Nachdem das Landgericht eine als Vollstreckungsgegenklage bezeichnete Klage des Klägers gegen das FA mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus den ihm gegenüber ergangenen Steuerbescheiden für unzulässig zu erklären, wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs an das Finanzgericht (FG) verwiesen hatte, nahm die Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Klage in der mündlichen Verhandlung zurück. Das Gericht stellte daraufhin das Verfahren durch Beschluss gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein.