BFH - Beschluss vom 21.08.2007
X B 160/07

BFH - Beschluss vom 21.08.2007 (X B 160/07) - DRsp Nr. 2007/16943

BFH, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen X B 160/07

DRsp Nr. 2007/16943

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 11. Juli 2007 hat der angerufene Senat die am 17. April 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gegen einen Beschluss des Finanzgerichts Münster als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen wenden sich die Antragsteller mit einem ausdrücklich als "außerordentliche (Untätigkeits-)Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 26. Juli 2007 ihres Prozessbevollmächtigten, eines zugelassenen Rechtsanwalts. Zur Begründung verweist der Prozessbevollmächtigte vollinhaltlich auf eine Verfassungsbeschwerde, die er in einer anderen Sache erhoben hat.

II. Die außerordentliche Beschwerde ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Der Schriftsatz der Antragsteller vom 26. Juli 2007 ist entsprechend seiner ausdrücklichen Bezeichnung als außerordentliche Beschwerde zu betrachten. Einer anderen Wertung ihres Schreibens steht entgegen, dass für sie ein zur Vertretung vor dem BFH befugter Prozessbevollmächtigter handelt.