BFH - Beschluss vom 21.08.2007
X B 180/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2109
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 257/03

BFH - Beschluss vom 21.08.2007 (X B 180/06) - DRsp Nr. 2007/16945

BFH, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen X B 180/06

DRsp Nr. 2007/16945

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf die genannten Zulassungsgründe gestützt, muss der Beschwerdeführer eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herausarbeiten, die das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierzu muss er sich insbesondere mit der Rechtsprechung, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32).