BFH - Beschluss vom 21.08.2007
X B 28/07
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 447/02

BFH - Beschluss vom 21.08.2007 (X B 28/07) - DRsp Nr. 2007/16941

BFH, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen X B 28/07

DRsp Nr. 2007/16941

Gründe:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt hat.

1. Wird wie vom Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend gemacht, so muss der Beschwerdeführer zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles maßgebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Senatsbeschlüsse vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045, und vom 25. Juli 2005 X B 131/04, BFH/NV 2005, 1862; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Zugleich muss die Beschwerde erkennen lassen, welche vom Einzelfall losgelöste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 1999 XI B 80/98, BFH/NV 1999, 948).