BFH - Beschluss vom 21.08.2007
X B 8/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 11194/00

BFH - Beschluss vom 21.08.2007 (X B 8/07) - DRsp Nr. 2007/16940

BFH, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen X B 8/07

DRsp Nr. 2007/16940

Gründe:

Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor; den weiter behaupteten Verfahrensmangel des Fehlens von Entscheidungsgründen (§ 119 Nr. 6 FGO) haben die Kläger verspätet gerügt.