BFH - Beschluss vom 21.08.2007
X S 18/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2143

BFH - Beschluss vom 21.08.2007 (X S 18/07) - DRsp Nr. 2007/16946

BFH, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen X S 18/07

DRsp Nr. 2007/16946

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 21. Juni 2007 X B 84/06 hat der angerufene Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) wegen Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter durch das Finanzgericht Köln in dem Verfahren 6 K 2811/04 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Rügeführer die vorliegende Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und zusätzlich eine Gegenvorstellung erhoben.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf den gesamten bisherigen Vortrag, den er "ausdrücklich zum Gegenstand und Inhalt des Vortrags" macht. Er sieht in dem Beschluss vom 21. Juni 2007 X B 84/06 eine "Fehlinterpretation des Wortes vorübergehend in Art. 50 EGV und die Verweigerung der nach Art. 234 EGV zwingenden Vorlage an den EuGH". Nach seiner Auffassung verletzt der Beschluss durch das Unterlassen der Vorlage der Rechtssache an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes den Anspruch auf rechtliches Gehör. Schließlich hält er den Beschluss für greifbar gesetzwidrig, weil er "vorrangige und den BFH bindende Normen in Form der Richtlinie 2005/36/EG und 2006/123/EG sowie zitierter und noch zu zitierender Entscheidungen des EuGH" missachte.

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § Abs. Satz 6 entspricht.