BFH - Beschluss vom 21.08.2008
IX B 71/08
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 690/07

BFH - Beschluss vom 21.08.2008 (IX B 71/08) - DRsp Nr. 2008/18263

BFH, Beschluss vom 21.08.2008 - Aktenzeichen IX B 71/08

DRsp Nr. 2008/18263

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Die Vorentscheidung hat nicht verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) den Eindruck gewonnen, der Treuhandvertrag sei erst "ins Spiel" gekommen, nachdem die Zahlung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aufgedeckt worden sei. Unbeschadet der vom FA in seiner Beschwerdeerwiderung beanstandeten Darlegungsmängel (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), hat das Finanzgericht (FG) seinen "Eindruck" plausibel damit begründet, die angebliche Treugeberin habe die behauptete Forderung gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erstmals in der Bilanz zum 31. Dezember 2002 erfasst, obschon die Forderung bereits im Jahr 2000 (Streitjahr) entstanden sein sollte.