BFH - Beschluss vom 21.08.2008
VII B 117/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2035
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 128/07

BFH - Beschluss vom 21.08.2008 (VII B 117/08) - DRsp Nr. 2008/19084

BFH, Beschluss vom 21.08.2008 - Aktenzeichen VII B 117/08

DRsp Nr. 2008/19084

Gründe:

I. Gegen die Ablehnung eines Antrags der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Aussetzung der Vollstreckung rückständiger Kfz-Steuer durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) erhob die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren Klage, die das Finanzgericht (FG) aufgrund mündlicher Verhandlung abwies. In der mündlichen Verhandlung hatte die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift insgesamt 17 --fortlaufend nummerierte-- größtenteils vorformulierte Anträge gestellt (im Wesentlichen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts und zur Gesetzgebungslegitimation der Bundesrepublik Deutschland - insbesondere hinsichtlich der Steuerpflicht, zur Feststellung der verfassungsrechtlichen Legitimation aller Richter und der speziellen Legitimation des Spruchkörpers als gesetzlicher Richter, zur Befangenheit des Spruchkörpers sowie auf Vollstreckungsschutz und Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht). Den Befangenheitsantrag gegen die Berufsrichter lehnte der mit anderen Berufsrichtern besetzte Spruchkörper des FG ab. In dem schriftlichen Urteil ist der Antrag der Klägerin wie folgt gefasst:

"Die Klägerin beantragt,

vorläufigen Vollstreckungsschutz und Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der tatsächlichen Rechtsgrundlagen in der Bundesrepublik Deutschland,