BFH - Beschluss vom 21.08.2008
VII B 254/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5645/03

BFH - Beschluss vom 21.08.2008 (VII B 254/07) - DRsp Nr. 2008/19403

BFH, Beschluss vom 21.08.2008 - Aktenzeichen VII B 254/07

DRsp Nr. 2008/19403

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits Komplementärin einer GmbH & Co. KG (KG) war. Die KG befand sich in erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten. Für die Monate April bis Juni 2002 zahlte die KG die Löhne an die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer noch in voller Höhe aus, unterließ jedoch die Abführung der darauf entfallenden Lohnsteuern und steuerlichen Nebenleistungen. Im August 2002 wurde der Kläger durch den alleinigen Gesellschafter der GmbH und zugleich alleinigen Kommanditisten der KG (G) mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen. Im August 2002 stellte G den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beiden Gesellschaften. Da eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der KG und der GmbH erfolglos blieben, nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger für die rückständigen Abgaben gemäß § 69 i.V.m. § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung als Haftungsschuldner in Anspruch. Im Einspruchsverfahren erhöhte das FA zunächst die Haftungssumme. Im Verlauf des Klageverfahrens nahm es den angefochtenen Haftungsbescheid hinsichtlich der Lohnsteuern für den Monat Juni 2002 zurück.