BFH - Beschluss vom 21.08.2008
VIII B 70/08
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 07.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1856/07

BFH - Beschluss vom 21.08.2008 (VIII B 70/08) - DRsp Nr. 2008/19090

BFH, Beschluss vom 21.08.2008 - Aktenzeichen VIII B 70/08

DRsp Nr. 2008/19090

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist vom Finanzgericht (FG) im Klageverfahren 5 K 1856/07 (der sonstigen Beteiligten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) als Bevollmächtigter zurückgewiesen worden wegen Widerrufs seiner Bestellung zum Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) im Jahr 2000. Gleichwohl ist der Beschwerdeführer, der als Belastingadviseur/Belastingconsulent Niederlassungen in Belgien und in den Niederlanden unterhält, nach den Feststellungen des FG dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich im Inland steuerberatend tätig. Eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen nach § 3 Nr. 4 StBerG i.V.m. Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) hat das FG verneint, weil der Beschwerdeführer seine Tätigkeit nicht nur vorübergehend im Inland ausübe und diese deshalb nicht unter die Vorschriften des Kapitels über die Dienstleistungen, sondern unter die des Niederlassungsrechts nach dem EGV fiele. Darauf sei der Beschwerdeführer durch eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen wiederholt hingewiesen worden.