BFH - Beschluss vom 21.09.2004
X B 100/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 9 K 1752/02 E, G - 15.6.2004,

BFH - Beschluss vom 21.09.2004 (X B 100/04) - DRsp Nr. 2004/18113

BFH, Beschluss vom 21.09.2004 - Aktenzeichen X B 100/04

DRsp Nr. 2004/18113

Gründe:

I. In dem finanzgerichtlichen Verfahren wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 1991 erklärten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2004 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Sie regten an, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung). Daraufhin beschloss das Finanzgericht (FG) am selben Tag, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2004 legte der Kläger gegen den Beschluss "Berufung" ein.

Das FG betrachtete diesen Schriftsatz als Beschwerde, der es mit Beschluss vom 3. August 2004 nicht abhalf.

II. Der Senat behandelt --ebenso wie das FG-- den Schriftsatz des Klägers vom 29. Juli 2004 als Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 15. Juni 2004.