Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ob ihre Begründung schon angesichts der fehlenden Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320, m.w.N.), bleibt offen. Jedenfalls ist der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs 2 Nr. 1 FGO; denn die von den Klägern aufgeworfenen (Alternativ-)Fragen stellen sich nicht. Vielmehr kam es im Streitfall entscheidend darauf an, ob die Kläger den Nachweis des Zugangs ihres Einspruchsschreibens beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erbringen konnten. Das Finanzgericht (FG) hat dies verneint.
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