BFH - Beschluss vom 21.09.2007
V B 169/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 208/07

BFH - Beschluss vom 21.09.2007 (V B 169/07) - DRsp Nr. 2007/21444

BFH, Beschluss vom 21.09.2007 - Aktenzeichen V B 169/07

DRsp Nr. 2007/21444

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist unter anderem der Betrieb von Geldspielautomaten.

Mit ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für das I. Kalendervierteljahr 2007 vom 31. Mai 2007 erklärte die Antragstellerin steuerpflichtige Umsätze von 22 980 EUR und Vorsteuerbeträge von 767,06 EUR. Sie ermittelte eine Umsatzsteuervorauszahlung von 3 599,14 EUR.

Gleichzeitig legte die Antragstellerin gegen diese Umsatzsteuervoranmeldung unter Berufung auf Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) --nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) vom 28. November 2006 (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 347, 1)-- Einspruch ein --über den der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) noch nicht entschieden hat-- und beantragte in Höhe der ermittelten Umsatzsteuervorauszahlung Aussetzung der Vollziehung (AdV).

Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 lehnte das FA die AdV ab.