I. Gegenstand der Vorlage ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401) - EStG --. 1. Die Frage, ob Geldstrafen und Geldbußen für betrieblich oder beruflich veranlaßte Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten als Betriebsausgaben (Werbungskosten) abgezogen werden können, war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Juli 1984 weder im Einkommensteuer- noch im Körperschaftsteuerrecht geregelt. Die steuerrechtliche Behandlung derartiger Aufwendungen war seit Jahrzehnten umstritten.
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