BFH - Beschluß vom 21.10.1999
I R 47/98

BFH - Beschluß vom 21.10.1999 (I R 47/98) - DRsp Nr. 2001/4924

BFH, Beschluß vom 21.10.1999 - Aktenzeichen I R 47/98

DRsp Nr. 2001/4924

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.