BFH - Beschluß vom 21.10.1999
IX B 112/99

BFH - Beschluß vom 21.10.1999 (IX B 112/99) - DRsp Nr. 2000/1792

BFH, Beschluß vom 21.10.1999 - Aktenzeichen IX B 112/99

DRsp Nr. 2000/1792

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) stellte das Verfahren wegen Einkommensteuer 1994 durch Beschluß vom 9. August 1999 ein (§ 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), nachdem die Klagerücknahme erklärt worden war. Die Kosten des Verfahrens erlegte es den Prozeßbevollmächtigten der Kläger nach § 136 Abs. 2 FGO auf, weil diese trotz einer entsprechenden Aufforderung des FG keine schriftliche Prozeßvollmacht vorgelegt hatten.

Gegen den Beschluß des FG legten die Kläger Beschwerde ein und stellten den Antrag, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen.

Die Beschwerde ist unzulässig (§ 128 Abs. 4, § 145 FGO). Die Anfechtung der Kostenentscheidung in einem Einstellungsbeschluß ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO; vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 128 Anm. 9). Das gilt sowohl für die Beschwerde der Kläger, deren Klageverfahren eingestellt worden ist, als auch für die Prozeßbevollmächtigten, denen die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Werden die Kosten eines Verfahrens dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt, so ist diese Entscheidung einer isolierten Kostenentscheidung gleichzusetzen, deren Anfechtung nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht statthaft ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 15. April 1994 III B 97/93, BFH/NV 1995, 148).