Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass die Entscheidung des Streitfalls von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) abhängt.
Die Frage, wie das von der Einkommensteuer freizustellende sächliche Existenzminimum eines Kindes und damit die Höhe des Kinderfreibetrages gemäß § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zu bemessen ist, ist nicht mehr klärungsbedürftig, sondern nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93 (BStBl II 1999, 174) geklärt.
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