BFH - Beschluss vom 21.10.2004
XI B 145/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1574/03

BFH - Beschluss vom 21.10.2004 (XI B 145/03) - DRsp Nr. 2005/1154

BFH, Beschluss vom 21.10.2004 - Aktenzeichen XI B 145/03

DRsp Nr. 2005/1154

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren Werbung und Werbevermittlung. Sie schloss einen Werbe- und Kommunikationsvertrag mit der X-Management GmbH (GmbH) ab, der sie auch zur Nutzung einer sog. Box in Z mit vier Plätzen berechtigte. Die Überlassung an Dritte, die nicht Gäste der Klägerin (als Kunde) waren, war nur mit Zustimmung der GmbH zulässig.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass die Aufwendungen für den Werbe- und Kommunikationsvertrag für 1998 und für 1999 aufzuteilen seien. Soweit diese der Werbung zuzurechnen seien (40 v.H.), seien sie abziehbar; die Aufwendungen, die auf die Boxennutzung entfielen (60 v.H.), seien nur insoweit abziehbar, als die Begrenzung des § 4 Abs. 5 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die Aufzeichnungspflichten gemäß § 4 Abs. 7 EStG beachtet seien.