BFH - Beschluss vom 21.10.2005
III B 151/04
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2311/01

BFH - Beschluss vom 21.10.2005 (III B 151/04) - DRsp Nr. 2005/20867

BFH, Beschluss vom 21.10.2005 - Aktenzeichen III B 151/04

DRsp Nr. 2005/20867

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts (FG) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).

Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) erhobene Rüge, das FG habe bei seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, greift durch.

1. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen. Neben dem Vorbringen der Beteiligten ist insbesondere auch der Inhalt der dem Gericht vorgelegten Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Das Urteil des FG beruht auf einem Verfahrensfehler, wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung, wenn das FG den betreffenden Umstand in Erwägung gezogen hätte, möglicherweise anders ausgefallen wäre (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 72, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).