BFH - Beschluss vom 21.10.2008
V R 19/08
Normen:
FGO § 56; FGO § 124 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 396
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3663/05

BFH - Beschluss vom 21.10.2008 (V R 19/08) - DRsp Nr. 2009/1749

BFH, Beschluss vom 21.10.2008 - Aktenzeichen V R 19/08

DRsp Nr. 2009/1749

Normenkette:

FGO § 56; FGO § 124 Abs. 1; FGO § 126 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Steuerberater, hat gegen das ihm am 19. März 2008 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) am 17. April 2008 die vom FG zugelassene Revision eingelegt, ohne diese bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 19. Mai 2008 (§ 120 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu begründen.

Am 6. Juni 2008 wurde dem Kläger ein Hinweis der Geschäftsstelle des Senats auf die fehlende Revisionsbegründung und auf § 56 FGO zugestellt. Daraufhin hat der Kläger am 16. Juni 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Seine per Einschreiben versandte Revisionsbegründung vom 3. Juli 2008 ist am 8. Juli 2008, nach Ablauf der mit Zustellung des Hinweisschreibens beginnenden Monatsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO, die am Montag, dem 7. Juli 2008 endete, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.

II.

Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).

1.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann bereits deshalb nicht gewährt werden, weil der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, was Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre (vgl. § 56 Abs. 1 FGO).