Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe zum Teil nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt. Im Übrigen liegen sie jedenfalls nicht vor.
1.
Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO setzt voraus, dass das Urteil des Finanzgerichts (FG) in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung anderer Gerichte abweicht oder dass dem FG-Urteil ein Fehler von so erheblichem Gewicht anhaftet, dass er geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 43 und 48, m.w.N.).
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