Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Der Kläger meint, die Rechtsfrage sei klärungsbedürftig, ob ein Finanzgericht (FG) entgegen den tatrichterlichen Feststellungen des Strafrichters die Erfüllung des Tatbestandes der Steuerhinterziehung als gegeben unterstellen dürfe ohne die Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03 (BFHE 204, 380) d.h. ohne detailliert darzulegen und zu begründen, worauf es seine Annahme stütze.
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