BFH - Beschluß vom 22.01.1998
V B 84/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 982

BFH - Beschluß vom 22.01.1998 (V B 84/97) - DRsp Nr. 1998/8950

BFH, Beschluß vom 22.01.1998 - Aktenzeichen V B 84/97

DRsp Nr. 1998/8950

Gründe:

1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) besteuerte Umsätze der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aus dem Betrieb einer Putenzucht in den angefochtenen Steuerbescheiden für 1986 bis 1990 mit dem regelmäßigen Steuersatz, weil die Klägerin ihre Umsätze nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 24 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1980) ausgeführt habe.

Das Finanzgericht (FG) folgte dieser Beurteilung und führte zur Begründung der insoweit abgewiesenen Klage u.a. aus, die Klägerin habe nicht über ausreichende von ihr selbst bewirtschaftete Flächen verfügt, die für die Anwendung der Durchschnittsatzbesteuerung für Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorausgesetzt werden. Eine von ihr gepachtete Fläche habe sie, wie das FG weiter ausführte, nicht selbst bewirtschaftet. Sie habe auch kein Bewirtschaftungsrisiko getragen. Aufgrund der glaubhaften Aussage eines Zeugen und der damit vereinbaren Einlassung der Klägerin habe das Gericht die Überzeugung erlangt, der Landwirt A habe die ihm überlassenen Flächen auf eigene Rechnung bewirtschaftet, weil er die Betriebskosten dafür getragen und die erzielte Ernte selbst verwertet habe.