BFH - Beschluß vom 22.01.1998
XI S 42/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 734

BFH - Beschluß vom 22.01.1998 (XI S 42/97) - DRsp Nr. 1998/8951

BFH, Beschluß vom 22.01.1998 - Aktenzeichen XI S 42/97

DRsp Nr. 1998/8951

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1986 bis 1988 abgewiesen. Streitig war die Berücksichtigung von Betriebsausgaben im Rahmen eines Antrags nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (AO 1977). Die Antragstellerin wurde im Klageverfahren durch den Antragsteller vertreten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung waren die Antragsteller nicht erschienen. Das FG hat ihre ordnungsgemäße Ladung mittels Postzustellungsurkunde festgestellt. Die Postzustellungsurkunde weist den Antragsteller als Empfänger aus und enthält Vermerke sowohl über die Niederlegung der Sendung als auch über die Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung durch Einlage in den Hausbriefkasten.

Gegen die Vorentscheidung haben die Antragsteller Revision eingelegt. Sie rügen, daß sie im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen seien (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), da sie die Ladung nicht erhalten hätten. Die Sendung sei zwar niedergelegt worden, eine Benachrichtigung hierüber sei jedoch nicht erfolgt. Weiterhin rügen die Antragsteller rechtsfehlerhafte Anwendung der Vorschrift des § 172 AO 1977 durch das FG.

Für dieses Revisionsverfahren haben die Antragsteller Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt.