Die Beschwerde ist unzulässig; denn die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht hinreichend bezeichnet. Dazu muss ein tragender abstrakter Rechtssatz des Urteils des Finanzgerichts (FG) und die divergierende(n) Entscheidung(en) des BFH so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; vom 15. September 1999 VIII B 47/99, BFH/NV 2000, 329; vom 8. Oktober 1999 I B 123/98, BFH/NV 2000, 573). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
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