BFH - Beschluß vom 22.01.2001
VII B 177/00

BFH - Beschluß vom 22.01.2001 (VII B 177/00) - DRsp Nr. 2001/8548

BFH, Beschluß vom 22.01.2001 - Aktenzeichen VII B 177/00

DRsp Nr. 2001/8548

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt die Aufhebung des Haftungsbescheides des beklagten Finanzamts (FA) vom 5. Juni 1997. Zugleich beantragte er unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse datiert vom 20. März 1999 für die Durchführung der Klage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Belege über die in der Erklärung gemachten Angaben waren nicht beigefügt.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag ab, da der Antragsteller neben dem vorgeschriebenen Erklärungsvordruck nicht die gemäß § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erforderlichen Belege über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe. Eines Hinweises auf die Unvollständigkeit der Unterlagen habe es bei dem anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht bedurft.

Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Im Rahmen der Beschwerde reichte er eine weitere Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse datiert vom 3. April 2000 nebst entsprechender Belege ein.

Das FG hat der Beschwerde des Antragstellers insoweit abgeholfen, als es dem Antragsteller PKH bezüglich eines Teilbetrages von 37 % der Kosten der Prozessführung gewährte.