Die Beschwerde ist statthaft (Art.
2.FGOÄndG). Sie ist jedoch unbegründet.
Der Senat sieht von einer Stellungnahme dazu ab, ob die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage konkret genug formuliert und den strengen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechend dargelegt ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat zu der aufgeworfenen Frage mehrfach Entscheidungen getroffen hat.
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