BFH - Beschluss vom 22.01.2004
II B 80/02
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 166/96

BFH - Beschluss vom 22.01.2004 (II B 80/02) - DRsp Nr. 2004/3139

BFH, Beschluss vom 22.01.2004 - Aktenzeichen II B 80/02

DRsp Nr. 2004/3139

Gründe:

I. Die Eltern des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) lebten in Wohngemeinschaft mit Frau E in derem Haus. E verstarb im Oktober 1985, der Vater 1989 und die Mutter 1993. Der Kläger, der mit Frau G und Frau S zwei Schwestern hat, wurde Alleinerbe seiner Mutter.

E hatte den Eltern des Klägers mit Testament vom September 1983 ihr Wohnhaus vermacht und am 23. August 1985 ein von der Mutter handschriftlich gefertigtes Schreiben unterzeichnet, wonach die Mutter berechtigt sein sollte, nach dem Tod der E eine Kassette mit Aktien "einzutauschen". Nach dem Tod der E zog der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Eltern wegen des Erwerbs des Wohnhauses durch getrennte Bescheide vom 23. Januar 1987 zu einer Erbschaftsteuer von je ... DM heran. Von der Kassette, die nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1986 festverzinsliche Wertpapiere im Wert von ... DM und Aktien im Wert von ... DM enthielt, hatte das FA zunächst keine Kenntnis.