1. Die anwaltlich vertretene Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) hat mit Schriftsatz vom 23. August 2007 einen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 6. August 2007 VI B 58/06 erhoben, mit dem der Senat die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hatte. Im Schriftsatz vom 17. September 2007 führte die Klägerin ausdrücklich an, bei ihrer Eingabe handele es sich um eine "Gegenvorstellung".
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