BFH - Beschluss vom 22.01.2008
VIII B 183/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3467/05

BFH - Beschluss vom 22.01.2008 (VIII B 183/06) - DRsp Nr. 2008/14969

BFH, Beschluss vom 22.01.2008 - Aktenzeichen VIII B 183/06

DRsp Nr. 2008/14969

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerdeschrift Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils erheben, wird damit kein Zulassungsgrund dargelegt. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 200 ff., 203 ff.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Denn selbst wenn die von den Klägern gerügten materiell-rechtlichen Fehler des FG vorliegen sollten, wäre das FG-Urteil weder willkürlich noch derart fehlerhaft, dass es geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.