BFH - Beschluss vom 22.01.2008
X B 185/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 603
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2157/03

BFH - Beschluss vom 22.01.2008 (X B 185/07) - DRsp Nr. 2008/4881

BFH, Beschluss vom 22.01.2008 - Aktenzeichen X B 185/07

DRsp Nr. 2008/4881

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Das gilt zunächst hinsichtlich der Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juli 2001 X R 23/99 (BFHE 196, 145, BStBl II 2002, 281) und vom 22. Januar 2004 III R 52/01 (BFHE 205, 132, BStBl II 2004, 542) ab.

a) Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von Entscheidungen des BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42).

b) Diesen Anforderungen wird die Divergenzrüge der Kläger nicht gerecht. Die Kläger haben weder bestimmte abstrakte und tragende Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil noch solche aus den (vorgeblichen) Divergenzentscheidungen des BFH herausgearbeitet. Sie vermochten daher nicht kenntlich zu machen, in welcher (konkreten) rechtlichen Aussage das FG von den zitierten BFH-Urteilen abgewichen sein soll.