BFH - Beschluss vom 22.01.2009
III S 66/08 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 142;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 886

BFH - Beschluss vom 22.01.2009 (III S 66/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2009/8754

BFH, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen III S 66/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/8754

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 142;

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) wies die auf Aufhebung der --zum Teil nach Einlegung von Rechtsmitteln-- bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für 1995 bis 1997 gerichtete Klage des Antragstellers ab: Die fehlende Angabe des zweiten Vornamens des Antragstellers führe nicht zur Unwirksamkeit der Bescheide. Solange kein Zweifel an der Identität des Adressaten auftrete, sei ein Fehler in der namentlichen Bezeichnung unschädlich. Im Streitfall habe die unvollständige Angabe der Vornamen des Antragstellers zu keinerlei Unklarheit über die Person des Steuerschuldners geführt. Die Bescheide seien dem Antragsteller nachweislich zugestellt worden und er habe die darin getroffenen Regelungen, wie die eingelegten Rechtsmittel belegten, als gegen sich gerichtet angesehen.

Der Antragsteller begehrt für eine Nichtzulassungsbeschwerde die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsvertreters.

II.

Der Antrag ist abzulehnen.

1.

Es kann dahinstehen, ob für einen PKH-Antrag seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 2840) Vertretungszwang besteht (vgl. hierzu Spindler, Der Betrieb 2008, 1283). Der Antrag ist jedenfalls unbegründet und daher abzulehnen.

2.