Da das angefochtene Urteil der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 1. August 2000 zugestellt worden ist, richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften (Art.
Die Beschwerde ist hiernach unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen, die gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.) an ihre Begründung zu stellen sind.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gehört ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Daran fehlt es im Streitfall. Im Einzelnen kann insoweit auf den bereits vom Finanzgericht (FG) angeführten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. August 1999 VIII B 38/99 (BFH/NV 2000, 76) zu einem vergleichbar gelagerten Sachverhalt und einem vergleichbaren Beschwerdevorbringen verwiesen werden:
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