BFH - Beschluß vom 22.02.2001
II B 99/00

BFH - Beschluß vom 22.02.2001 (II B 99/00) - DRsp Nr. 2001/10603

BFH, Beschluß vom 22.02.2001 - Aktenzeichen II B 99/00

DRsp Nr. 2001/10603

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist an § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor der Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) zu messen. Nach Art. 4 dieses Gesetzes richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstel

le einer Verkündung zugestellt worden ist. Dies ist hier der Fall.

2. Die vom Kläger herausgestellte Rechtsfrage, durch Kenntnis welcher Stelle der Finanzverwaltung von einem schenkungsteuerpflichtigen Vorgang die Anlaufhemmung der Verjährungsfrist nach § 145 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Reichsabgabenordnung (AO) in der ab 1. Januar 1966 geltenden Fassung beendet wird, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.; sie ist durch Rechtsprechung geklärt und bedarf keiner erneuten Klärung in einem Revisionsverfahren.