BFH - Beschluß vom 22.02.2001
VIII R 78/98
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 936

BFH - Beschluß vom 22.02.2001 (VIII R 78/98) - DRsp Nr. 2001/8116

BFH, Beschluß vom 22.02.2001 - Aktenzeichen VIII R 78/98

DRsp Nr. 2001/8116

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Kläger beteiligte sich am 29. November 1993 mit einer Stammeinlage von 200 000 DM an der P-GmbH. Zu diesem Zweck war das frühere Stammkapital der GmbH von 200 000 DM um 200 000 DM auf 400 000 DM erhöht worden. Aufgrund einer am 20. Dezember 1995 übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft zugunsten der P-GmbH wurde der Kläger in Höhe von 50 000 DM in Anspruch genommen.

Im Mai 1996 wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der P-GmbH mangels Masse abgewiesen.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1996 begehrten die Kläger, einen Verlust des Ehemannes i.S. von § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 250 000 DM (Anteil am Stammkapital 200 000 DM plus Inanspruchnahme aus der Bürgschaft 50 000 DM) zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte dies unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 (BStBl I 1995, 438) ab, weil der Kläger die wesentliche Beteiligung weder im Rahmen der Gründung der GmbH noch mehr als fünf Jahre vor dem Zusammenbruch der GmbH entgeltlich erworben habe.

Die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen.