BFH - Beschluss vom 22.02.2005
II B 45/04
Vorinstanzen:
FG Münster - 8 K 1921/01 GrE - 5.2.2004,

BFH - Beschluss vom 22.02.2005 (II B 45/04) - DRsp Nr. 2005/5955

BFH, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen II B 45/04

DRsp Nr. 2005/5955

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine frühere Ehefrau (E) waren zu je 1/2 Miteigentümer eines Grundstücks, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war, in dem die Eheleute bis 1988 gemeinsam wohnten. Im Jahr 1990 wurde die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Eine weitere vermögensrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere die Durchführung eines Zugewinnausgleichs, unterblieb. Der Kläger verlangte von E jedoch --zunächst erfolglos-- die Herausgabe von Schmuck und Haushaltsgegenständen. In der Folgezeit nutzte er das Grundstück allein und trug sämtliche Grundstückskosten.

Mit notariellem Vertrag vom 17. April 2000 übertrug E ihren hälftigen Miteigentumsanteil auf den Kläger, der sie dafür von allen dinglichen und schuldrechtlichen Verpflichtungen, die auf dem Grundbesitz lasteten, freistellte. Die Vertragsparteien erklärten, die Übertragung erfolge im Rahmen der Auseinandersetzung der Ehe.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte für diesen Vorgang Grunderwerbsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zu gewähren.