BFH - Beschluss vom 22.02.2007
IX B 143/06
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3128/05

BFH - Beschluss vom 22.02.2007 (IX B 143/06) - DRsp Nr. 2007/6783

BFH, Beschluss vom 22.02.2007 - Aktenzeichen IX B 143/06

DRsp Nr. 2007/6783

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass dem Mietverhältnis im streitigen Zeitraum die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen sei, weil die Grundsätze für die Prüfung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen wegen des besonderen Näheverhältnisses der Vertragspartner auch auf Nichtangehörige anzuwenden seien. Darüber hinaus ist es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Mietvertrag für den streitigen Zeitraum als Scheingeschäft i.S. von § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu beurteilen sei.

a) Der Senat kann offen lassen, ob die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) im Zusammenhang mit der Prüfung von Angehörigenverträgen angeführten Zulassungsgründe gegeben sind. Hat das FG seine Entscheidung --wie hier-- kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden und vorliegen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.